Artikel 1 - Name und Grundsätze

  1. Die Internationale Union der Lebensmittel-, Landwirtschafts-, Hotel-, Restaurant-, Catering- und Genussmittelarbeiter-Gewerkschaften, in der Folge IUL genannt, ist eine internationale Vereinigung nationaler Gewerkschaftsorganisationen in den Bereichen Lebensmittelverarbeitung, Getränkeherstellung, Tabakverarbeitung, Landwirtschaft und Plantagen, Hotel-, Gastgewerbe, Catering und angeschlossener Branchen und Dienstleistungssektoren, in der Folge IUL-Bereiche genannt, die sich zusammengeschlossen haben, um für gemeinsame Interessen auf der Grundlage folgender Voraussetzungen einzustehen:
    • das ganze gesellschaftliche Leben wird durch wirtschaftliche und soziale Verhältnisse bestimmt, die dem rationalen Verständnis und der Änderung durch Menschen, die sich zu diesem Zweck organisieren, unterworfen sind;
    • die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse spiegeln die Macht der Interessen einer Minderheit wieder, die das gesellschaftliche Leben zu ihrem eigenen Nutzen und zum Nachteil der großen Mehrheit der Weltbevölkerung eingerichtet hat;
    • die Vorherrschaft solcher Minderheitsinteressen ist der Hauptgrund für die meisten sozialen Übel, wie Armut, Hunger, Unsicherheit, Unterdrückung und Krieg, die das Wohlergehen und die Zukunft der Menschheit bedrohen;
    • es ist die Pflicht der Arbeiterbewegung als der grundlegenden fortschrittlichen Kraft in der Gesellschaft, alle angemessenen Mittel zu gebrauchen, um die allgemeinen Interessen der Bevölkerung erfolgreich zur Geltung zu bringen und Einrichtungen zu fördern, durch die das Volk auf demokratische Weise seine eigenen wirtschaftlichen und sozialen Ziele bestimmen und Freiheit, Wohlstand, Sicherheit und Frieden erreichen kann;
    • die Erzeugung, Verarbeitung und Verteilung der Lebens- und Genussmittel und angeschlossene Erzeugnisse, ist ein fundamentaler sozialer Dienst gegenüber der Gesellschaft. Die Gewerkschaftsbewegung und vor allem die Arbeitnehmer/innen in den IUL-Bereichen sind verantwortlich dafür, dass sie dem Interesse der Allgemeinheit und nicht privaten oder öffentlichen Minderheitsinteressen dienen.
  2. Artikel 2 - Ziele

  3. Von diesen Voraussetzungen ausgehend wird die IUL in jeder Art und Weise für die allgemeinen und besonderen Interessen der Arbeitnehmer/innen in den IUL-Zuständigkeitsbereichen in allen Ländern eintreten.
  4. Bei der Verfolgung dieses Zieles stellt sich die IUL folgende Aufgaben:
    • jegliche Anstrengung zu unternehmen, um ihre angeschlossenen Verbände auf dem Gebiet der Organisation und der Schulung und Bildung zu stärken und ihren Kampf um die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu unterstützen;
    • angeschlossene Verbände bei der Erhöhung ihrer Mitgliederzahlen und der Steigerung der Gewerkschaftsdichte in der Lebensmittelbranche und in verwandten Sektoren und Dienstleistungsbereichen zu unterstützen;
    • in Gebieten oder Industrien, in denen es keine Arbeitnehmerorganisationen gibt, neue Gewerkschaften zu gründen;
    • ihre angeschlossenen Organisationen auf deren Ersuchen vor Angriffen durch Regierungen, Arbeitgeber oder anderen Organisationen zu schützen;
    • ihre angeschlossenen Organisationen auf deren Ersuchen bei der Koordinierung ihrer Politik zu allen Dingen, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer/innen in den IUL-Bereichen berühren, zu unterstützen;
    • Informationen zu verbreiten und Untersuchungen durchzuführen, um die Tätigkeiten oder Interessen ihrer angeschlossenen Verbände zu unterstützen;
    • staatliche Gesetzgebung und internationale Vereinbarungen im Interesse der Mitgliedsorganisationen oder der arbeitenden Bevölkerung insgesamt zu fördern;
    • sich an gemeinsamen Vorhaben mit anderen Organisationen zu beteiligen, wo immer solche Vorhaben die Interessen der Mitgliedsverbände oder der arbeitenden Bevölkerung insgesamt fördern;
    • jegliche anderen möglicherweise notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen der Mitgliedsverbände oder der arbeitenden Bevölkerung insgesamt zu verteidigen.
    • die Menschenrechte und demokratischen Freiheiten uneingeschränkt und aktiv zu verteidigen.
  5. In Anerkennung der Tatsache, dass die Interessen der Arbeitnehmer/innen in den IUL-Bereichen nicht getrennt von anderen Gruppen der Arbeiterklasse und von der gesamten arbeitenden Bevölkerung verteidigt werden können, wird die IUL die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, die Arbeiter/innen und Verbraucher/innen vertreten, zur Verteidigung gemeinsamer Interessen anstreben, unter dem Vorbehalt, dass solche Organisationen die fundamentalen Voraussetzungen, auf denen sich die Politik der IUL begründet, handeln.
  6. In Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die nach den gleichen Prinzipien handeln, wird sich die IUL, soweit es ihre Möglichkeiten und Hilfsquellen erlauben, gegen alle Formen der Ausbeutung und Unterdrückung wenden. Sie wird gemeinsam aktiv Maßnahmen fördern, die die Kontrolle der arbeitenden Bevölkerung über das wirtschaftliche, soziale und politische Leben ausweiten, und sie wird danach streben, die Grundfreiheiten, Vereinigungsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und das Streikrecht, auszudehnen. Sie wird alle Menschen bei ihren Bemühungen unterstützen, die Selbstbestimmung und die freie Entfaltung ihrer Kultur zu sichern. Sie wird alles tun, um Diskriminierung auf Grund der ethnischen oder nationalen Abstammung, der Kaste, der Religion, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung abzuschaffen und die gleichen Rechte, gleichen Chancen und gleiche Behandlung in den IUL-Sektoren, den angeschlossenen Organisationen, der Gewerkschaftsbewegung und der Gesellschaft insgesamt zu fördern. Gleichermaßen wird sie alle Bemühungen unterstützen, die einen dauernden Frieden auf der Grundlage der Freiheit und des Wohlergehens für alle zum Ziele haben.
  7. Innerhalb ihres besonderen Tätigkeitsbereiches wird die IUL aktiv die Organisation der Nahrungshilfsquellen der Welt zum gemeinsamen Wohl der gesamten Bevölkerung fördern, und sie wird eine angemessene Beteiligung der Arbeitnehmer/innen- und Verbraucher/innen-Interessen in allen Stadien der nationalen oder internationalen Politik im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung und Verteilung der Güter der Nahrungs- und Genussmittelwirtschaft anstreben.
  8. 7. Die IUL ist in jeder Hinsicht unabhängig von Regierungen, staatlichen Institutionen und Arbeitgeberverbänden.
  9. 8. Die IUL erkennt die volle Autonomie der angeschlossenen Organisationen an, vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft gemäß Artikel 19 ergeben.
  10. Artikel 3 - Mittel und Wege

  11. Die IUL sucht ihre Ziele durch folgende Mittel zu erreichen:
    • Aufbau einer starken internationalen Gewerkschaftsorganisation in ihrem Zuständigkeitsbereich, die fähig ist, die Interessen der Arbeitnehmer/innen angesichts der nationalen und weltweiten Konzentration des Kapitals, der Expansion transnationaler Unternehmen und der Entwicklungen in den nationalen Volkswirtschaften und der globalen Wirtschaft zu vertreten und wirksam zu fördern;
    • Förderung, Entwicklung und soweit möglich Mittelausstattung von Organisierungsinitiativen und -projekten, die in erster Linie darauf abzielen, das Anwachsen der Mitgliederzahlen der Mitgliedsverbände zu unterstützen, einschließlich durch die Organisierung von Wanderarbeitnehmer/innen, und die Gewerkschaftsdichte in der Lebensmittelbranche und in verwandten Sektoren und Dienstleistungsbereichen zu steigern;
    • Sammlung und Verbreitung von Informationen durch die regelmäßige Veröffentlichung von Nachrichten, Erhebungen und Berichte, zur Unterstützung der Tätigkeiten der angeschlossenen Verbände, der Förderung ihrer Solidarität und ihres gegenseitigen Verständnisses und um einen gewerkschaftlichen Standpunkt zu allen internationalen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Fragen, die die Arbeitnehmer/innen in ihrem Zuständigkeitsbereich berühren, zum Ausdruck zu bringen;
    • Organisierung internationaler Tagungen zur Festlegung von Prioritäten und Programmen und zur Durchführung von koordinierten Aktionen;
    • moralische und soweit durchführbar finanzielle Unterstützung der angeschlossenen Verbände bei Streiks, Konflikten oder sonstigen Schwierigkeiten;
    • Unterstützung der Mitgliedsverbände, die Wanderarbeitnehmer/innen in den IUL-Sektoren zu organisieren und zu vertreten, darunter auch unter Nutzung des Gegenseitigkeitsvertrags (Anhang 1), der die gegenseitigen Beziehungen unter den Mitgliedsverbänden festlegt sowie ihre internationalen Reche und Pflichten zum Schutz der Interessen von Mitgliedern angeschlossener Verbände, die sich ins Ausland begeben;
    • Förderung des Gewerkschaftsgedankens und der demokratischen Gewerkschaftsprinzipien in Ländern, in denen keine oder nur schwache freigewerkschaftliche Organisationen der Arbeitnehmer/innen in den IUL-Bereichen bestehen;
    • Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer/innen des IUL-Zuständigkeitsbereiches in internationalen Körperschaften;
    • Zusammenarbeit mit allen unabhängigen auf freigewerkschaftlicher Grundlage aufgebauten internationalen Gewerkschaftsorganisationen;
    • Errichtung und Unterhaltung eines Sekretariats.

    Artikel 4 - Mitgliedschaft

  12. Unabhängige und demokratische Gewerkschaftsverbände, die Arbeitnehmer/innen vertreten in:

    • Lebens- und Genussmittelverarbeitung, Getränkeherstellung
    • Tabakverarbeitung
    • Hotel, Gaststätten, Catering und Tourismus
    • Landwirtschaft, Plantagen und ländliche Gebiete einschließlich Wälder
    • verwandte und damit zusammenhängende Industrien und Dienstleistungsbereiche.

    sollen zur Mitgliedschaft in die IUL aufnahmeberechtigt sein.

  13. Die Aufnahme eines Verbandes erfolgt durch die Exekutive. Voraussetzung ist ein schriftliches Aufnahmegesuch und die Anerkennung der IUL-Satzung und Vorschriften und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
  14. Der Strategische Führungsausschuss nimmt, in Beratung mit den Regionalausschüssen, wo angemessen, die Aufnahmegesuche für die Exekutive entgegen und unterrichtet die Exekutive über seine Entscheidung, die diese ratifizieren kann oder nicht. Vom Tag der Aufnahme durch den Strategischen Führungsausschuss und unter Vorbehalt der ersten Leistung von Mitgliedsbeiträgen hat die betreffende Organisation alle Rechte und übernimmt alle Verpflichtungen einer angeschlossenen Organisation.
  15. Die Mitgliedschaft in die IUL kann durch freiwilligen Austritt beendet werden, wenn dieser dem Sekretariat oder der Exekutive der IUL von der betreffenden Organisation wenigstens sechs Monate vor Jahresschluss schriftlich angezeigt wird und wenn alle Verpflichtungen gegenüber der IUL erfüllt sind.
  16. 14. Die Exekutive hat das Recht, die Mitgliedschaft eines Verbandes zu suspendieren, und der Kongress hat das Recht, ihn auszuschließen, nachdem eine andere Mitgliedsorganisation dem Strategischen Führungsausschuss Klage empfohlen hat oder der Strategische Führungsausschuss selbst Klage erhoben hat, dass der Verband im Widerspruch zur Satzung oder zu den Interessen der IUL gehandelt hat. Es ist vorzusehen, dass der Verband zu den Klagen Stellung nehmen kann, bevor ein entsprechender Beschluss gefasst wird. Das Verfahren für solche Anhörungen wird von der Exekutive festgelegt. Die Exekutive hat ebenfalls das Recht, die Rechte und Privilegien einer Organisation als Mitgliedsverband der IUL solange auszusetzen, wie die Exekutive es für notwendig erachtet.
  17. Artikel 5 - Organe

  18. Zur Erledigung der in dieser Satzung und den dazugehörenden Vorschriften umschriebenen Aufgaben der IUL sind ausschließlich deren Organe zuständig. Diese sind:
    • Der Kongress
    • Die Exekutive
    • Der Strategische Führungsausschuss
    • Das Sekretariat
    • Regionalausschüsse
  19. Artikel 6 - Der Kongress

  20. Der satzungsgemäße Kongress, der alle fünf Jahre durchgeführt wird, ist die höchste Instanz der IUL.
  21. Tagungsort und Datum werden, unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Mitgliedsverbände, von der Exekutive festgelegt.
  22. Einberufung und Organisierung des Kongresses sind Aufgaben des Strategischen Führungsausschusses oder des Generalsekretariates.
  23. Mindestens vier Monate vor dem Kongresstermin ist dieser sowie der Kongressort allen Mitgliedsverbänden bekanntzugeben.
  24. Anträge, die in die Tagesordnung des Kongresses aufgenommen werden sollen, müssen spätestens drei Monate vor Kongressbeginn dem Strategischen Führungsausschuss oder dem Sekretariat zugesandt werden. Sie müssen den angeschlossenen Verbänden mit dem übrigen Kongressmaterial rechtzeitig zugestellt werden. Spätere Anträge erfordern die Genehmigung des Kongresses, um erörtert zu werden.
  25. Den der IUL angeschlossenen Verbänden steht nachfolgendes Vertretungsrecht zu:
    • 23. Bis 5,000 Mitglieder, ein/e Delegierte/r
    • Von 5,001 bis 10,000 Mitglieder, zwei Delegierte, davon mindestens eine Frau
    • Von 10,001 bis 20,000 Mitglieder, drei Delegierte, davon mindestens eine Frau
    • Von 20,001 bis 40,000 Mitglieder, vier Delegierte, davon mindestens zwei Frauen
    • Von 40,001 bis 60,000 Mitglieder, fünf Delegierte, davon mindestens zwei Frauen
    • Von 60,001 bis 80,000 Mitglieder, sechs Delegierte, davon mindestens drei Frauen
    • Von 80,001 bis 100,000 Mitglieder, sieben Delegierte, davon mindestens drei Frauen
    • Von 100,001 bis 120,000 Mitglieder, acht Delegierte, davon mindestens vier Frauen
    • Von 120,001 bis 140,000 Mitglieder, neun Delegierte, davon mindestens vier Frauen
    • 140,001 und mehr, zehn Delegierte, davon mindestens vier Frauen
    • Die Gesamtzahl der Delegierten einer Organisation soll jedoch zehn nicht überschreiten.
  26. Grundlage zur Berechnung des Vertretungsrechts bildet die bei der in dem Kongress vorausgegangenen Jahr eingeschriebene Mitgliederzahl. Sofern nicht außerordentliche Umstände vorliegen, wird den Organisationen das Vertretungsrecht nach Einhalten des in Absatz 23 festgelegten Verhältnisses der weiblichen Delegierten durch die Mandatprüfungskommission zugeteilt.
  27. Bei Abstimmung durch das Kartenzeichen steht jedem Delegierten eine Stimme zu; bei Abstimmung durch Stimmzettel oder Aufruf steht jeder Organisation eine Stimme per beitragszahlendem angeschlossenem Mitglied zu.
  28. Organisationen, die aus wichtigen Gründen keine Delegation an den Kongress abordnen können, haben das Recht, einem auf dem Kongress vertretenen Mitgliedsverband das Stimmrecht zu übertragen, indem der Mandatsprüfungskommission für solch eine Vertretung schriftlich die Vollmacht mitgeteilt wird.
  29. Alle Delegierten müssen Mitglieder eines angeschlossenen Verbandes sein.
  30. Die Mitglieder der Exekutive haben, sofern sie nicht gleichzeitig als Delegierte eines angeschlossenen Verbandes am Kongress teilnehmen, nur beratende Stimmen.
  31. Die Mitgliedsverbände tragen die Kosten (Fahrgeld und Tagesspesen) der Delegierten.
  32. 30. Zu den ordentlichen Geschäften des Kongresses gehören:
    • Wahl der Kongressleitung;
    • Wahl der Mandatprüfungskommission;
    • Bestimmung der Geschäftsordnung des Kongresses;
    • Abnahme der Tätigkeitsberichte des Sekretariats, der Exekutive, des Strategischen Führungsausschusses und der Sonderorgane der IUL;
    • Abnahme des Kassen- und Revisionsberichtes;
    • Festsetzung der Beiträge;
    • Behandlung der Anträge der Mitgliedsverbände und der Organe der IUL;
    • Änderung der Satzung, wenn erforderlich;
    • Ausschluss von Mitgliedsverbänden;
    • Festlegung des Sitzes für das Sekretariat;
    • Wahl der Mitglieder der Exekutive;
    • Wahl des/der Präsidenten/in und der Vizepräsidenten/innen;
    • Wahl des/der Generalsekretärs/in;
    • Bestätigung der Ernennung der Rechnungsprüfer/innen;
    • Genehmigung aller Vorschriften, die integrierende Bestandteile der Satzung der IUL darstellen.
  33. Die Wahlen sind durch Kartenzeichen oder Aufruf des Verbandes durchzuführen. Über Sachfragen kann der Kongress durch das Kartenzeichen entscheiden. Wenn Delegierte eines Landes es verlangen oder wenn der/die Kongressvorsitzende so beschließt, ist die Abstimmung durch Kartenzeichen oder Aufruf durchzuführen.
  34. Artikel 7 - Der Außerordentliche Kongress

  35. Wenn eine Mehrheit der Mitgliedsverbände der IUL es verlangt, muss ein außerordentlicher Kongress einberufen werden. Bei vorliegenden außerordentlichen Geschäften ist für die Einberufung eines außerordentlichen Kongresses auch die Exekutive der IUL zuständig.
  36. Die Mitgliedsorganisationen werden so früh wie möglich über die Gründe der Einberufung eines außerordentlichen Kongresses als auch über Tagungsort und Zeitpunkt informiert. Wenn der außerordentliche Kongress auf Antrag der Mitgliedsverbände durchgeführt werden muss, hat dies spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags beim Generalsekretär zu geschehen.
  37. Der außerordentliche Kongress wird durch den Strategischen Führungsausschuss oder durch das Sekretariat der IUL einberufen und organisiert.
  38. Im übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ordentlichen Kongress.
  39. Artikel 8 - Die Exekutive

    • Die IUL wird durch die vom Kongress gewählte Exekutive geleitet. Der/die IUL-Präsident/in wird aus der Mitte der Mitglieder der Exekutive vom Kongress gewählt. Die Exekutive besteht aus Vertretern/innen jeder Region und dem/der Generalsekretär/in. Für jedes Mitglied der Exekutive werden zwei Stellvertreter/innen ernannt. Sie haben Anspruch, an den Tagungen der Exekutive als zusätzliche Delegierte ohne Stimmrecht auf Kosten der sie entsendenden Gewerkschaften teilzunehmen. Zusätzlich sollen die Vorsitzenden aller Branchegruppen, welche 10% oder mehr der Mitgliedschaft der IUL repräsentieren, und die Vorsitzenden des Frauenausschusses, des Ausschusses LGBTI-Arbeitnehmer/innen und Verbündete und des Ausschusses Junge Arbeitnehmer/innen ex-officio als Vollmitglieder in der Exekutive vertreten sein. Die stellvertretenden Vorsitzenden dieser Branchegruppen und des Frauenausschusses sollen als Stellvertreter/innen fungieren.
    • Wenn ein Mitglied der Exekutive von seinem/ihrem Amt als Mitglied der Exekutive zurücktritt, ernennt die Exekutive seinen/ihren Nachfolger auf Vorschlag derselben Region, der das ausscheidende Mitglied angehört, wobei der/die Nachfolger/in vorzugsweise aus demselben Land kommen sollte wie das zurücktretende Mitglied. Der/die Nachfolger/in wird so bestimmt, dass die Vertretung der Region mit Absatz 37 der Satzung bezüglich der Anzahl von weiblichen Delegierten übereinstimmt. Dieselbe Regelung gilt auch für stellvertretende Mitglieder der Exekutive.
  40. Der Kongress bestimmt, welche Gruppe von Ländern auf der Grundlage geographischer, historischer und kultureller Kriterien Regionen zum Zweck der Vertretung in der Exekutive bilden. Jede Region hat Anspruch auf die folgende Anzahl von Delegierten in der Exekutive:
    bis zu 60.000 Mitglieder 1 Delegierte/r
    60.001 - 160.000 Mitglieder 2 Delegierte, davon mindestens 1 Frau
    160.001 - 280.000 Mitglieder 4 Delegierte, davon mindestens 2 Frauen
    280.001 - 400.000 Mitglieder 5 Delegierte, davon mindestens 2 Frauen
    400.001 - 550.000 Mitglieder 6 Delegierte, davon mindestens 3 Frauen
    550.001 - 700.000 Mitglieder 8 Delegierte, davon mindestens 4 Frauen
    700.001 - 850.000 Mitglieder 9 Delegierte, davon mindestens 4 Frauen
    850.001 und mehr Mitglieder 10 Delegierte, davon mindestens 4 Frauen

    Die gleichen Vertretungsvorschriften gelten für stellvertretende Mitglieder.

  41. Veränderungen in der Anzahl der Delegierten, auf die eine Region Anspruch hat, können auf der Grundlage veränderter angeschlossener Mitgliedszahlen zwischen den Kongressen mit Zustimmung der Exekutive stattfinden.
  42. Zum Zwecke der Vertretung im Exekutivausschuss sind die Regionen IUL :
    Nord-Amerika Osteuropa und Zentralasien
    Lateinamerika Östliches Mittelmeer
    Karibik Afrika
    Nordische Länder Südasien
    Vereinigtes Königreich und Irland Nord-Ost-Asien
    Kontinentales Westeuropa Süd-Ost-Asien
    Zentral-, Nordost- und Südosteuropa Pazifik
  43. Die Exekutive tritt einmal jährlich zusammen. Die Delegationskosten werden normalerweise von der Organisation des/der Delegierten getragen. In besonderen Fällen kann das Sekretariat Mitglieder der Exekutive aus Entwicklungsregionen unterstützen, um ihnen die Teilnahme an Tagungen der Exekutive zu erlauben.
  44. Die Exekutive hat die Aufgabe, im Rahmen dieser Satzung und deren Vorschriften das Möglichste zu tun, um zwischen den Kongressen die Tätigkeit der IUL zu aktivieren. Sie ist für die Ausführung der Beschlüsse des Kongresses sowie für das richtige Funktionieren des Sekretariates verantwortlich. Insbesondere hat die Exekutive die Aufgabe, zu den Anträgen der Mitgliedsverbände Stellung zu nehmen und alle jene zeitlich dringenden Entscheidungen zu treffen, die keinen Aufschub bis zum ordentlichen Kongress gestatten. In zwingenden Fällen und wenn Dreiviertel seiner Mitglieder es beschließen, kann die Exekutive provisorisch eine Änderung der Satzung durchführen. Die endgültige Entscheidung trifft der nächstfolgende Kongress der IUL. Die Exekutive hat die Antragskommission für den Kongress zu wählen. Die Antragskommission soll mindestens einen Tag vor Beginn des Kongresses zusammentreffen.
  45. Die Exekutive ernennt die Rechnungsprüfer/innen der IUL.
  46. Die Exekutive kann bestimmte Aufgaben an den Strategischen Führungsausschuss oder an das Sekretariat delegieren.
  47. Artikel 9 - Der Strategische Führungsausschuss

    • Der/Die Präsident/in und acht vom Kongress als Vizepräsidenten/innen gewählte Vollmitglieder der Exekutive bilden zusammen mit dem/der Generalsekretär/in den Strategischen Führungsausschuss. Der Kongress wählt aus der Mitte der Vollmitglieder der Exekutive auch eine/n Stellvertreter/in für jede/n Vizepräsidenten/in. Zusätzlich sollen die Vorsitzenden aller Branchegruppen, welche 10% oder mehr der Mitgliedschaft der IUL repräsentieren, und die Vorsitzenden des Frauenausschusses, des Ausschusses LGBTI-Arbeitnehmer/innen und Verbündete und des Ausschusses Junge Arbeitnehmer/innen ex-officio als Vollmitglieder im Strategischen Führungsausschuss vertreten sein. Die stellvertretenden Vorsitzenden dieser Branchegruppen und des Frauenausschusses sollen als Stellvertreter/innen fungieren.
    • Der Kongress wählt unter den ordentlichen Mitgliedern des Strategischen Führungsausschusses einen/e 1. hauptverantwortlichen/e Vizepräsident/in und einen/e 2. hauptverantwortlichen/e Vizepräsident/in, wobei zumindest eine/r ein anderes Geschlecht haben soll als der/die Präsident/in.
    • Wenn ein/e Vizepräsident/in von seinem/ihrem Amt zurücktritt, ernennt die Exekutive seinen/ihre Nachfolger/in auf Vorschlag derselben Region, wobei der/die Nachfolger/in vorzugsweise aus demselben Land kommen und vom selben Geschlecht sein sollte wie der/die zurücktretende Vizepräsident/in. Die die Vertretung von Frauen in der Exekutive betreffende Regel (Absatz 37) gilt auch für die acht Vizepräsidenten/innen. Dieselbe Regelung gilt auch für stellvertretende Vizepräsidenten/innen.
    • Mindestens vier der acht vom Kongress gewählten Vizepräsident/innen sollen von einem anderen Geschlecht sein.
  48. Der Strategische Führungsausschuss berät, lenkt und beaufsichtigt das Sekretariat, insbesondere in strategischen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten, und leistet dem/der Generalsekretär/in Beistand bei der Verwaltung des Sekretariats. Er ist ermächtigt, politische Ziele zu entwickeln und dringende Angelegenheiten zwischen den Tagungen der Exekutive zu erledigen.
  49. Der Strategische Führungsausschuss ist in erster Linie der Exekutive gegenüber verantwortlich. Er führt, soweit dies nicht ausdrücklich in den Kompetenzen des Sekretariates liegt, die Beschlüsse der Exekutive aus, d.h. er übernimmt alle Aufgaben, die ihm von der Exekutive übertragen werden.
  50. Jeder ordentlichen Tagung der Exekutive legt der Strategischen Führungsausschuss einen Bericht über seine Tätigkeit und die Finanzlage der IUL vor.
  51. Ein kurzer Bericht über jede seiner Tagungen wird den Mitgliedern der Exekutive zugesandt.
  52. Der Ausschuss für strategische Führung tritt so oft zusammen, wie es die Umstände erfordern. Seine Sitzungen werden vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder auf Antrag der Vizepräsidenten einberufen. Die Kosten für die Mitglieder des Ausschusses für strategische Führung sollten normalerweise von der Organisation des Delegierten getragen werden. Unter besonderen Umständen kann das Sekretariat Unterstützung anbieten für
    Mitglieder des Ausschusses für strategische Führung aus Entwicklungsregionen, um ihnen die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses für strategische Führung zu ermöglichen.
  53. Im Falle einer Abwesenheit teilen die Mitglieder des Strategischen Führungsausschusses diese dem Sekretariat rechtzeitig mit, damit eine Vertretung zur Tagung berufen werden kann. Mitglieder des Strategischen Führungsausschusses, die an zwei aufeinanderfolgenden Tagungen ohne hinreichende Erklärung abwesend sind, können von der Exekutive aus dem Amt entfernt werden.
  54. Der Strategische Führungsausschuss ist ermächtigt, über Vorschläge des/der Generalsekretärs/in in Personalangelegenheiten zu befinden.
  55. Artikel 10 - Der/Die Präsident/in und hauptverantwortlichen Vizepräsident/innen

  56. Der/Die Präsident/in fungiert als Vorsitzende/r der Tagungen der Exekutive, des Strategischen Führungsausschusses und des Kongresses bei ordentlichen und außerordentlichen Tagungen und hat das Recht, allen anderen Tagungen der IUL beizuwohnen.
  57. Der/Die Präsident/in kann die IUL bei Tagungen und Kongressen angeschlossener Organisationen und Organen außerhalb der IUL vertreten und kann in Absprache mit dem/der Generalsekretär/in oder mit Zustimmung der Exekutive oder des Strategischen Führungsausschusses förmliche Aufgaben übernehmen, die von Zeit zu Zeit auf ihn zukommen könnten.
  58. Im Falle der Abwesenheit des/der Präsident/in bzw. seines/ihres Rücktritts, ersetzt der/die hauptverantwortliche Vizepräsident/in eines anderen Geschlechts den/die Präsident/in bzw. folgt ihm/ihr nach.
  59. Der/Die Präsident/in kann für nur eine folgende Amtszeit wiedergewählt werden.
  60. Artikel 11 - Das Sekretariat

  61. Der/Die Generalsekretär/in ist für die Erledigung der Arbeiten gemäß den Beschlüssen und Weisungen der IUL-Organe verantwortlich. Er/Sie hat jederzeit und in jeder Hinsicht die Interessen der IUL in Übereinstimmung mit der IUL-Satzung zu schützen.
  62. Die Aufgaben und Pflichten des/der Generalsekretärs/in werden in einem Anhang zur IUL-Satzung dargelegt.
  63. Die Amtszeit des/der Generalsekretärs/in endet beim folgenden ordentlichen Kongress. Er/Sie kann wiedergewählt werden.
  64. Artikel 12 - Regionalorganisationen

  65. Regionalorganisationen werden durch die IUL je nach Bedingungen und auf Beschluss der Exekutive gebildet.
  66. Organisationen, die der IUL angeschlossen sind, müssen Mitglied einer Regionalorganisation der IUL sein.
  67. Es ist die Aufgabe der Regionalorganisationen, Probleme zu behandeln, von denen die Arbeitnehmer/innen und die Gewerkschaften im IUL-Zuständigkeitsbereich ihrer Gebiete betroffen werden, die Ziele der IUL sowie die Beschlüsse des Kongresses und der Exekutive zu fördern.
  68. Die Beziehungen zwischen der IUL und den einzelnen Regionalorganisationen werden von der Exekutive im Einklang mit den Beschlüssen des Kongresses bestimmt.
  69. Die Regionalorganisationen geben sich Satzungen, die gemäß der Satzung der IUL ausgearbeitet werden und die der Exekutive zur Genehmigung vorgelegt werden.
    • Die Regionalorganisationen sind der Exekutive für ihre Tätigkeiten verantwortlich und unterbreiten der Exekutive jährlich Tätigkeitsberichte. Fragen, welche die allgemeine Politik der IUL berühren, sind der Exekutive zu unterbreiten.
    • Regionalorganisationen, die gleichzeitig Regionen bezüglich Vertretung in der Exekutive im Sinne von Artikel 8 (39) darstellen, sollen auf Vertretung einer weiblichen Delegierten in der Exekutive Anspruch haben, auch wenn die Mitgliederzahl der Region zu niedrig ist, dass sie eine solche Vertretung unter Artikel 8 (37) gerechtfertigt.
  70. Mit Vorbehalt der vorhergehenden Absätze 61 und 62 sind die Regionalorganisationen autonom. Sie können ihre eigenen Regionalausschüsse und Regionalsekretäre/innen wählen, Regionalkonferenzen abhalten, eigene Presseorgane veröffentlichen und jegliche sonstige Tätigkeit durchführen, insofern diese nicht im Gegensatz mit den allgemeinen Grundsätzen der IUL stehen, wie sie in den Artikeln 1 bis 3 der Satzung festgelegt sind. Der/Die Generalsekretär/in ist Kraft seines/ihres Amtes Mitglied aller Regionalausschüsse.
  71. Die Exekutive kann zur Unterstützung der Tätigkeiten der Regionalorganisationen finanzielle Zuwendungen festlegen. Das Einkommen der Regionalorganisationen kann auch durch Sonderbeiträge ergänzt werden, die von den Regionalorganisationen selbst, zusätzlich zu den satzungsgemäßen Beiträgen der IUL, erhoben werden. Die Regionalorganisationen und ihre Sonderorgane haben dem Sekretariat regelmäßig und wenigstens einmal im Jahr Finanzberichte vorzulegen.
  72. Artikel 13 - Besondere Gruppen

  73. Um die allgemeine Arbeit der IUL weiter voranzubringen, haben die der IUL angeschlossenen Gewerkschaften und/oder das Sekretariat das Recht, Sondergruppen vorzuschlagen und zu bilden. Für die Gesamttätigkeiten und -ziele der Sondergruppen sind die Politik und die Satzung der IUL maßgebend.
  74. Die Bildung einer Sondergruppe bedarf der Genehmigung durch die Leitungsorgane der IUL. Eine solche Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn eine vorgeschlagene Sondergruppe einen einvernehmlichen Zweck mit konkreten Zielen, einen Plan für die Arbeit der Sondergruppe und einen Finanzplan bezüglich der Mittel (einschließlich u.a. der Mittel aus dem allgemeinen Fonds der IUL), der zunächst zu verwendenden Arbeitssprachen und der spezifischen Rolle ihrer Mitglieder bei der Leitung der Sondergruppe festgelegt hat.
  75. Die Mitgliedschaft in Sondergruppen ist in der Regel auf IUL-Mitglieder mit gutem Ruf beschränkt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Leitungsorgane der IUL.
  76. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin der IUL und ein von ihm/ihr bezeichneter Vertreter/bezeichnete Vertreterin bzw. von ihm/ihr bezeichnete Vertreter/innen sind von Amts wegen Mitglieder jeder und aller Sondergruppen.
  77. Artikel 14 - Branchegruppen

  78. Um eine möglichst zweckmäßige Wahrung der Interessen der Mitgliedsverbände in den verschiedenen Branchen zu fördern, können innerhalb der IUL besondere Branchegruppen gebildet werden.
  79. Die der IUL angeschlossenen Verbände können gleichzeitig einer oder mehreren Branchegruppen angehören. Sie geben zu diesem Zweck der IUL nicht nur die Gesamtzahl ihrer Mitglieder, sondern auch die berufliche Zusammensetzung der Mitgliedschaft in den unterschiedlichen Branchegruppen bekannt. Dazu nutzen sie die dafür vorgesehenen Formulare, die vom Sekretariat einmal jährlich mit der Rechnung über den Mitgliedsbeitrag vorgelegt werden.
  80. Wenn es sich als notwendig oder zweckmäßig erweist, können für einzelne Branchegruppen Ausschüsse gebildet werden. Sie werden von einer Branchegruppen-Konferenz gewählt und bedürfen der Genehmigung durch die Exekutive.
  81. Branchegruppen-Konferenzen werden durchgeführt, wenn es von Mitgliedsverbänden verlangt oder von den Organen der IUL als notwendig erachtet wird.
  82. Die Organisierung von Branchegruppen-Konferenzen übernimmt das Sekretariat. Die Delegationsspesen werden von den beteiligten Mitgliedsverbänden getragen.
  83. Für die Branchegruppen sind Satzungen maßgebend, die gemäß der Satzung der IUL ausgearbeitet werden und die der Exekutive zur Genehmigung vorzulegen sind. Für alle Angelegenheiten, die von der Satzung der Branchegruppe nicht geregelt werden, gilt die Satzung der IUL.
  84. Artikel 15 - Frauenausschuss

  85. Das IUL Frauenkomitee existiert, um die Gleichberechtigung, Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern, die in den Sektoren IUL arbeiten.
  86. Der IUL-Frauenausschuss soll die Anwendung der Kongressbeschlüsse bezüglich der weiblichen Arbeitnehmer und ihre Beteiligung an IUL-Tätigkeiten überwachen sowie der Exekutive Empfehlungen und Berichte unterbreiten.
  87. Er wird von einer, mit der IUL-Satzung übereinstimmenden Satzung, die von der Exekutive gebilligt wurde, reglementiert.
  88. Artikel 16 - Ausschuss Junge Arbeitnehmer/innen

  89. Der IUL-Ausschuss Junge Arbeitnehmer/innen existiert, um gleiche Rechte zu fördern und Anliegen anzusprechen und Empfehlungen zu erteilen, die junge Arbeitnehmer/innen (die zum Zeitpunkt des IUL-Kongresses 35 Jahre alt und jünger sind) in den IUL-Sektoren betreffen.
  90. Der IUL-Ausschuss Junge Arbeitnehmer/innen überwacht die Umsetzung der junge Arbeitnehmer betreffenden Kongressbeschlüsse und ihre Einbindung in die Aktivitäten der IUL und legt der Exekutive Berichte und Empfehlungen vor.
  91. Für den IUL-Ausschuss Junge Arbeitnehmer/innen sind Satzungen maßgeblich, die gemäß der Satzung der IUL ausgearbeitet werden und die der Exekutive zur Genehmigung vorzulegen sind.
  92. Artikel 17 - IUL-Ausschuss LGBTI-Arbeitnehmer*innen und Verbündete

  93. Der IUL-Ausschuss der lesbischen, schwulen, bisexuellen, Transgender- und Intersex-Arbeitnehmer/innen (LGBTI) und Verbündete existiert, um gleiche Rechte, Chancengleichheit und die Gleichbehandlung von LGBTI-Arbeitnehmern in den IUL-Sektoren zu fördern, einschließlich durch die Erarbeitung von Arbeitsplänen und Empfehlungen;
  94. Der IUL-Ausschuss LGBTI-Arbeitnehmer*innen und Verbündete überwacht die Umsetzung der vom Kongress und anderen Leitungsorganen gefassten und LGBTI-Arbeitnehmer betreffenden Beschlüsse und ihre Einbindung in die Aktivitäten der IUL und legt der Exekutive Berichte und Empfehlungen vor;
  95. Für den IUL-Ausschuss LGBTI-Arbeitnehmer/innen und Verbündete sind Satzungen maßgeblich, die gemäß der Satzung der IUL ausgearbeitet werden und die der Exekutive zur Genehmigung vorzulegen sind.
  96. Artikel 18 - Mitgliedschaft in IUL-Organen

  97. Nur aktive Funktionäre eines Mitgliedsverbandes können einem Organ der IUL angehören. Scheidet ein Mitglied eines IUL-Organs aus der aktiven Tätigkeit in seinem Verband aus, so kann es sein Mandat nur auf ausdrücklichen Wunsch der Verbände des betreffenden Landes und nur noch bis zum nächsten ordentlichen Kongress ausüben.
  98. Artikel 19 - Verpflichtungen der angeschlossenen Verbände

  99. Obwohl die IUL keinen Zwang auf die nationalen Verbände ausüben kann, sind die angeschlossenen Gewerkschaften dazu verpflichtet, Beschlüsse und Politik der IUL in der Weise durchzuführen und zur Anwendung zu bringen, wie vom Kongress oder von der Exekutive festgelegt wurde.
  100. Von den Mitgliedsverbänden wird erwartet, dass sie die Initiativen und Solidaritätskampagnen der IUL unterstützen, die sich an transnationale Konzerne, Regierungen und zwischenstaatliche Organisationen richten.
  101. Insbesondere ist es die Pflicht aller angeschlossenen Organisationen, die internationalen Beziehungen innerhalb und außerhalb des Rahmens der IUL unter angemessener Berücksichtigung der Integrität, der Beschlüsse und der allgemeinen Interessen der IUL und in Beratung mit ihren leitenden Organen durchzuführen. Keine angeschlossene Organisation kann Mitglied anderer internationaler Vereinigungen von Lebens- und Genussmittelarbeitern ohne Genehmigung der Exekutive sein. Solch eine Genehmigung ist für die Errichtung von Sondergruppen, wie sie im Artikel 13 definiert werden, nicht erforderlich.
  102. Die der IUL angeschlossenen Verbände sind verpflichtet:
    • die jeweilige Wahl ihrer Verbandsleitungen, wie auch die sich diesbezüglich ergebenden Änderungen, dem Sekretariat zur Kenntnis zu bringen und ihm den jeweiligen Mitgliederbestand per 31. Dezember eines Jahres bekanntzugeben;
    • dem Sekretariat, im Masse ihrer Möglichkeiten, alle gewünschten Informationen zukommen zu lassen;
    • die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen des Sekretariates in ihr Verbandsorgan, auf ihre Website und in andere soziale Medien aufzunehmen;
    • ein Exemplar ihrer Verbandsorgane regelmäßig nach Erscheinen dem Sekretariat zugehen zu lassen;
    • ihre Jahresberichte in mindestens zwei Exemplaren an das Sekretariat zu senden;
    • die Anteile der auf sie nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl entfallenden Beiträge jeweils regelmäßig an das Sekretariat im ersten Vierteljahr des betreffenden Jahres oder monatlich oder vierteljährlich zu überweisen (s. Art. 20).
  103. Artikel 20 - Gebühren für die Zugehörigkeit

  104. Die Mittel zum Unterhalt des Sekretariates und zur Erledigung der Aufgaben der IUL werden durch ordentliche Jahresbeiträge aufgebracht (Beiträge per capita).
  105. Die Höhe der Beiträge wird vom Kongress festgelegt. In besonderen Fällen kann die Exekutive auf Vorschlag des Strategischen Führungsausschusses eine Beitragserhöhung beschließen.
  106. Beitragszahlung ist für die gesamte Mitgliedschaft im IUL-Zuständigkeitsbereich zu entrichten. Jeder Mitgliedsverband ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge für die Anzahl von Mitgliedern zu entrichten, die am 31.12. des jeweiligen Vorjahres im Jahresbericht des Mitgliedsverbandes als Mitglieder im Organisationsbereich gemäß Artikel 1, Ziffer 1, der IUL-Satzung ausgewiesen werden. Ausnahmen können von der Exekutive gemacht werden und werden von ihr regelmäßig überprüft.
  107. Die Exekutive oder ein ordentlicher oder außerordentlicher Kongress haben die Vollmacht, Extrabeiträge zu beschließen.
    • Auf Antrag eines Mitgliedsverbandes kann im Falle finanzieller Schwierigkeiten nach Prüfung der Umstände durch die Exekutive oder das Sekretariat Stundung der Beiträge für eine begrenzte Zeit erfolgen.
    • Über Mitgliedsbeiträge und Extrabeiträge hinaus bestehen keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der IUL.
    • Wenn ein Mitgliedsverband mit seinen Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand ist, ohne dass ihm diese gestundet sind, sind seine Rechte als Mitglied der IUL als aufgehoben zu betrachten.
    • Wenn ein Mitgliedsverband mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und er diese trotz Mahnung nicht entrichtet, wird dieses Vorgehen als Austritt betrachtet.
  108. Artikel 21 - Publikationsorgan

  109. Die Publikationsorgane der IUL sind die Internetseite der IUL und alle anderen von der Exekutive genehmigten periodischen Veröffentlichungen.
  110. Artikel 22 - Auflösung des IUL

  111. Im Falle der Auflösung der IUL durch den Kongress müssen allfällige finanzielle Verpflichtungen der IUL erfüllt sein. Über die Verwendung vorhandener finanzieller Mittel und des Inventars bestimmt der die Auflösung beschließende Kongress.
  112. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  113. Artikel 23 - Schlußbestimmungen

  114. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über den Sinn in einer oder mehreren der fünf offiziellen Sprachfassungen für den Text der Satzung ist der englische Text maßgebend.
  115. 101. Die vorliegende Satzung wurde vom 17. ordentlichen Kongress der IUL in Genf, 29. Januar bis 1. Februar 1973, angenommen und vom 18., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26. und 27. Kongress (1977, 1981, 1985, 1989, 1993, 1997, 2002, 2007, 2012 und 2017) abgeändert.

Anhang 1 zur IUL-Satzung — Gegenseitigkeitsvertrag

Der vorliegende Gegenseitigkeitsvertrag gilt für alle der Internationalen Union der Lebensmittel-, Landwirtschafts-, Hotel-, Restaurant-, Catering-, Tabak- und angeschlossenen Arbeitnehmerverbände (IUL).

  • Mitglieder von Mitgliedsgewerkschaften, die eine Beschäftigung im Ausland aufnehmen, können über ihre derzeitige Gewerkschaft (nachstehend "Heimatgewerkschaft" genannt) einen internationalen Gewerkschaftsausweis IUL beantragen. Mitglieder, die einen Monat lang in einem anderen Land als ihrem Heimatland gearbeitet haben, können einer IUL Mitgliedsgewerkschaft in diesem Land (nachstehend "Gastgewerkschaft" genannt) beitreten. Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Ein Mitglied kann der Gastgewerkschaft nur unter der Bedingung beitreten, dass es bis zum Zeitpunkt seiner Abreise alle Verpflichtungen als Mitglied der Heimatgewerkschaft (Zahlung der Beiträge usw.) erfüllt hat.
  • Derart übergetretenen Mitgliedern stehen bei entsprechender Gesamtmitgliedsdauer bei ihrem Stammverband und ihrem Gastverband die gleichen Rechte zu wie den eigenen Mitgliedern des Gastverbandes laut dessen Satzung.
  • Als Beiträge sind die vom Gastverband festgesetzten zu leisten.
  • In den Aufzeichnungen über die Mitgliedschaft des Gastverbandes ist das ursprüngliche Beitrittsdatum entsprechend der Aufzeichnungen über die Mitgliedschaft des Stammverbands sowie das Datum des Übertritts einzutragen.

Auskunft und Beistand

Im Rahmen obiger Bestimmungen sind die Inhaber/innen dieser internationalen IUL-Gewerkschaftskarte berechtigt, beim Gastverband Auskünfte und Ratschläge einzuholen. Die zuständigen Verwaltungsstellen des Gastverbandes werden ersucht, ihnen in allen Lebenslagen nach Möglichkeit beizustehen.

Anhang 2 zur IUL-Satzung — Vorschriften über die Aufgaben und Pflichten des/der Generalsekretärs/in

  • Der/Die Generalsekretär/in ist für die Leitung des Sekretariats und für die unverzügliche Erledigung der Arbeiten gemäß den Beschlüssen und Weisungen der Exekutive verantwortlich.
  • Der/Die Generalsekretär/in ist für die Haltung fachkundigen Büropersonals wie Sekretäre/innen und anderen Mitarbeitern im Rahmen vernünftiger durch die Finanzfähigkeit der Organisation auferlegter Beschränkungen verantwortlich.
  • Der/Die Generalsekretär/in hat in Absprache mit dem/der Präsidenten/in und unter Voraussetzung der Zustimmung der Exekutive die Vollmacht, fachmännische Hilfe und fachmännisches Personal, das benötigt wird, um die Arbeit des Sekretariates entweder am Sitz des Sekretariats oder in jenen Gebieten, in denen regionale Organisationen existieren, auszuführen, auszuwählen.
  • Die Einstellungsbedingungen der Mitarbeiter/innen im Sekretariat werden vom/von der Generalsekretär/in in Übereinstimmung mit dem Strategischen Führungsausschuss festgelegt.
  • Der/Die Generalsekretär/in ist verantwortlich für die IUL-Website und andere von der Exekutive genehmigte periodische Veröffentlichungen.
  • Der/Die Generalsekretär/in ist verantwortlich, der Exekutive ein jährliches Budget als Vorschlag vorzulegen und hat der Exekutive und dem Strategischen Führungsausschuss regelmäßig vorzubereitende Finanzberichte, die von diesen Organen angeordnet werden können, vorzulegen.
  • Er/Sie empfängt und bestätigt alle finanziellen Überweisungen an die IUL und hat nach bester Möglichkeit dafür zu sorgen, dass die Beiträge der angeschlossenen Verbände rechtzeitig eingehen.
    • Er/Sie hat die Bücher und Unterlagen in der Weise zu führen, dass eine vernünftige Prüfung möglich ist.
    • Er/Sie hat eine korrekte Buchführung für alle Finanztransaktionen, die durch ihn/sie zwischen dem Sekretariat und den angeschlossenen Organisationen durchgeführt werden, zu führen; er/sie hat alle Finanzberichte vorzubereiten, wie es die Satzung vorschreibt oder wie es die Exekutive verlangt.
    • Er/Sie hat alle Eingänge für das Sekretariat ordnungsgemäß zu verzeichnen und laufend abzulegen. Unter Vorbehalt der Exekutive hat er ein Rechnungs- und Rechnungsprüfungssystem einzurichten, das sicherstellt, dass alle Ausgaben genau geprüft, verzeichnet und entsprechend durch Unterlagen belegt werden können. Alle Ausgaben sollen per Scheck bezahlt werden (ausgenommen kleine Summen aus der Bürokasse) und keine von nicht auf Konten eingezahlten Einnahmen. Nach Erhalt von genauen Belegen hat er/sie dafür zu sorgen, dass Schecks ordnungsgemäß ausgestellt werden.
    • Für Ausgaben höher als 0,25 Prozent des angenommenen Budgets, die in dem Budget nicht vorgesehen sind, hat er/sie die Zustimmung des/der Präsidenten/in, der Exekutive oder des Strategischen Führungsausschusses einzuholen.
  • Der/Die Generalsekretär/in ist beauftragt, die Artikel 1-3 der gegenwärtigen Statuten durchzuführen.
  • Der/Die Generalsekretär/in ist dafür verantwortlich, den Erfordernissen seines/ihres Amtes nachzukommen wie sie in verschiedenen Artikeln der Statuten der IUL enthalten sind, wie z.B. Vorbereitung von Tagungen und Kongressen usw.
  • Der/Die Generalsekretär/in kann als Vertreter/in der IUL bei Tagungen, Kongressen oder Versammlungen angeschlossener Verbände und anderer Organisationen dienen.
    • Einladungen von und an nicht angeschlossene Verbände können bewilligt oder angenommen werden in Verbindung mit Organisationen, bei denen alle Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gegeben sind.
    • Einladungen an und von Organisationen, bei denen die obenerwähnten Merkmale nicht gegeben sind, sollen in Übereinstimmung mit von der Exekutive niedergelegten Richtlinien behandelt werden, und in den Fällen, in denen die Richtlinien nicht ganz anzuwenden sind, berät sich der/die Generalsekretär/in mit dem Strategischen Führungsausschuss, der eine Entscheidung treffen wird.
  • Wenn es dem/der Generalsekretär/in nicht möglich ist, eine Einladung zur Vertretung der IUL anzunehmen, kann er/sie die Vertretung an ein Mitglied der Exekutive, einem/er Amtsträger/in einer angeschlossenen Organisation oder einem/er Mitarbeiter/in im Sekretariat delegieren.
  • Der/Die Generalsekretär/in ist Kraft seines/ihres Amtes Mitglied aller IUL-Organe.
  • Der/Die Generalsekretär/in kann einem nicht angeschlossenen Verband nur nach Weisung der Exekutive oder des Strategische Führungsausschuss Unterstützung gewähren und in jeglicher Lage, die eine sofortige Notaktion erfordert, nur nach Beratung mit dem/der Präsidenten/in oder wenn solcher Unterstützung von der/den Mitgliedsorganisation(en) in dem betreffenden Land zugestimmt wurde.
  • Angestellte der IUL, die die IUL in verschiedenen Regionen oder Ländern innerhalb der Aufgaben der IUL vertreten, werden als Zweige des Generalsekretariats angesehen und müssen sich an die oben angegebenen Richtlinien halten.